Wir werden immer wieder gefragt, ob eine CO2 Selbstverteidigungs-Waffe transportiert werden darf oder nicht. Vor allem im öffentlichen Verkehr besteht diesbezüglich grosse Unklarheit.
Die Antwort lautet: ja, Sie dürfen die Waffe transportieren.
Bitte beachten Sie aber, dass
a) bei jedem Transport das Magazin/die Trommel leer sein muss (Art. 51 Abs. 2 Waffenverordnung) und
b) nicht in die Waffe eingesetzt sein darf.
Denn es muss zwischen «transportieren» und «tragen» unterschieden werden.
Transportieren
Transportieren bedeutet, die CO2 Selbstverteidigungs-Waffe und Zubehör müssen in einem geschlossenem Behältnis (Koffer, Rucksack) befördert werden und dürfen während des Transports - auch wenn ungeladen - nicht am Körper (z.B. in Holstern, oder Jackentaschen) geführt werden. Jedes hantieren (herausnehmen, umpacken, herumzeigen etc.) während des Transportes ist, besonders im ÖV, strikte zu unterlassen.
Für den Transport einer CO2 Selbstverteidigungs-Waffe ist somit keine Waffentragbewilligung erforderlich. Insbesondere in solchen Situationen nicht:
• von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden
• von und zu einem Zeughaus
• von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung
• von und zu Fachveranstaltungen
• bei einem Wohnsitzwechsel
Tragen
Tragen bedeutet, wenn die CO2 Selbstverteidigungs-Waffe geladen und einsatzbereit z.B. am Körper, in einem Holster oder verdeckt mitgeführt wird.
Wir empfehlen auch das Merkblatt «Transport von Waffen und Munition» (https://www.protell.ch/assets/medias/TransportD.pdf) zu studieren.
Bei konkreten Fragen stehen wir auch gerne per Mail (info@hd-academy.ch) zur Verfügung.
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